Art. 29 DFTA

Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
  1. a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften
    · 12/01/2020 · 19 citations Summary
  2. 2
    Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven
    · 02/19/2025 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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