Art. 29 DFTA
Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften19 citations
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2Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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20 citations
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 200810 citations
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10 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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