Art. 35 DFTA

1 Vom Einkommen werden abgezogen:
  1. a. 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Abs. 1 Bst. c für das Kind geltend gemacht werden;
  2. b. 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Bst. a gewährt wird;
  3. c. 2800 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 40) oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015
    · 03/11/2019 · 19 citations de
  • 06/14/2011 · 18 citations de
  • 01/30/2004 · 14 citations de Summary

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