Art. 66 DFTA

Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist
    · 10/24/2017 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2000 bis 2003 (Nachsteuern)
    · 07/06/2012 · 6 citations de Summary
  • 06/13/2007 · 6 citations de
  • Kantonssteuer des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015
    · 11/06/2019 · 1 citations de

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