Art. 95 DFTA
Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Abs. 2 berechnet.
Unpublished, but essential 2
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Einkommens- und Vermögenssteuer (Rückerstattung der Quellensteuer 2007)0 citations
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