Art. 3 DesG

Unschädliche Offenbarungen

Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn:
  1. a. Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person offenbart haben;
  2. b. die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.

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