Art. 18w EBG
Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen
1 Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
2 Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.
3 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage den massgebenden Vorschriften entspricht.
4 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Pflichtenheft und Typenskizzen für Fernverkehr Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) IR100, IR200, IC2002 Zitierungen
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Konzession Nr. 605 für die regelmässige Personalbeförderung durch den Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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