Art. 23c RailA

Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen

1 Für neue sowie signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
2 Für aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.
3 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage einschliesslich ihrer Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.
4 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.
5 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 11/20/2018 · 1 citations de
  • Befristete Betriebsbewilligungen für Fernverkehrs-Doppelstock-Triebszüge IR100, IR200, IC200
    · 12/22/2021 · 0 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.