Art. 40b RailA
Grundsätze
1 Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
2 Er haftet für Schäden:
- a. an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 ;
- b. an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Obligationenrecht und den massgeblichen internationalen Vereinbarungen.
3 Soweit die Haftung nach Abs. 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz oder im Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe2 citations
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2Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Eisenbahnhaftpflicht10 citations
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1 citations
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1 citations05/31/2022 · 1 citations de
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