Art. 6 RailA

Erteilung, Änderung und Erneuerung derKonzession

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
  1. a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
  1. a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
  2. b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für: die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung; die Erneuerung der Konzession.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung
    · 04/27/2005 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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