Art. 23 ELG
Revision
1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.
2 Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG revidiert.
3 Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.
4 Artikel 72b Bst. e AHVG findet sinngemäss Anwendung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anmeldung im September 2015; es wurden zu Recht keine Zusatzleistungen ab März 2015 zugesprochen. Der minderjährige Sohn hätte in die Berechnungen miteinbezogen werden müssen. Der Wert der Liegenschaft und des Grundstückes im Ausland sowie die damit erzielbaren Einkünfte sind weiter abzuklären. Berücksichtigung der Auflösung des Freizügigkeitskontos (abzüglich Steuerschulden und Rückforderung der Sozialhilfe). Hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehefrau.0 ZitierungenZL.2016.00072· 31.10.2017 · 0 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)0 Zitierungen
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Verluste aus Vermögensverwaltung: kein Vermögensverzicht durch Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit einer vereinbarten Rendite von 9 % im Jahr 20000 ZitierungenZL.2012.00106· 12.03.2014 · 0 Zitierungen
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