Art. 5 SBA
Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:
- a. fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
- b. fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hätte;
- c. fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
- d. zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a, abis, ater, b Ziff. 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 2 erfüllen.
5 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.
6 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug32 citations
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2Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung32 citations
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39 citations
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4Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 14a ELV. - Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und…6 citations
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55 citations
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6Art. 1a ELV. - Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Supplemental Benefit to AHV/IV13 citations
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4 citations02/22/2017 · 4 citations de
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Ergänzungsleistungen AHV2 citationsVSBES.2023.25· 12/09/2022 · 2 citations de
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