Art. 25 SBO
Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:
- a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
- b. bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung; bbis. bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
- c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
- d. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
- a. in den Fällen von Abs. 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt; abis. im Fall von Abs. 1 Bst. bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
- b. im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
- c. im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
- d. im Fall von Abs. 1 Bst. d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
3 Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich.
4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Abs. 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdaue…162 citations
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2Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung132 citations
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3Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV: Mietzinsabzug49 citations
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4Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist31 citations
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525 citations
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6Art. 2 Abs. 1quater und Abs. 3 ELG21 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Supplemental Benefit to AHV/IV46 citations
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26 citations04/15/2008 · 26 citations de
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25 citations09/29/2014 · 25 citations de
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