Art. 9 ECHR

Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 49 BV und Art. 9 EMRK: Konfessionelle Neutralität der Schule, Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Lehrerin
    · 11/12/1997 · 44 citations Summary
  2. 2
    Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
    · 10/24/2008 · 30 citations Summary
  3. 3
    Kopftuchverbot für Schülerinnen; gesetzliche Grundlage
    · 07/11/2013 · 19 citations Summary
  4. 4
    Konfessionelle Neutralität der Schule
    · 06/21/1999 · 19 citations Summary
  5. 5
    Kantonales Übertretungsstrafrecht: Verbot des unlauteren oder täuschenden Anwerbens auf öffentlichem Grund und Ermächtigung der Polizei, Anwerbende wegzuweisen
    · 06/30/1999 · 17 citations Summary
  6. 6
    Unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit
    · 12/11/2015 · 15 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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