Art. 48 EnFV

Ansätze

1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
  1. a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbis Abs. 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
  2. b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbis Abs. 1 Bst. d fallen.
3 Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
  1. a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
  2. b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
4 Die Ansätze nach Abs. 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
5 Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
6 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Investitionsbeiträge Staumauer Grimselsee
    · 24.03.2021 · 1 Zitierungen
  • · 27.03.2020 · 1 Zitierungen

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