Art. 114 ComPurA
1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3 Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Abs. 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.
4 Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog)23 citations
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2Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtsanzeige zur Entschädigung der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10, die mit Enteignungsfällen wegen Fluglärms überlastet i…10 citations
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3Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren3 citations
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4Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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