Art. 3 ComPurA

1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
  1. a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
  2. b. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3 Muss im Fall von Abs. 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung
    · 08/20/1998 · 2 citations
  2. 2
    Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann lieg…
    · 11/26/1969 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 02/06/2009 · 2 citations de
  • 10/16/2001 · 2 citations de
  • Enteignung; Entschädigungsansprüche wegen Bauarbeiten
    · 04/23/2019 · 1 citations de

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