Art. 3 ComPurA
1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
- a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
- b. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3 Muss im Fall von Abs. 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.
Leading decisions 2
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1Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung2 citations
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2Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann lieg…2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations
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2 citations10/16/2001 · 2 citations de
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Enteignung; Entschädigungsansprüche wegen Bauarbeiten1 citations
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