Art. 31 ComPurA
1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2 Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3 Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
- a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
- b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
- c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
- d. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
- e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Abs. 1;
- f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
- g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr4 citations
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2Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen1 citations
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3Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes und Voraussetzungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations12/01/2004 · 1 citations de
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1 citations07/27/2004 · 1 citations de
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0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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