Art. 38 EntG
1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.
2 Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.
3 Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.
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