Art. 7 ComPurA

1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr
    · 07/27/2004 · 13 citations Summary
  2. 2
    Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung
    · 04/03/1996 · 7 citations Summary
  3. 3
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen
    · 11/12/1997 · 6 citations Summary
  4. 4
    Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals
    · 01/08/1996 · 5 citations Summary
  5. 5
    Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren
    · 09/25/2002 · 4 citations Summary
  6. 6
    Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt
    · 08/25/2005 · 3 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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