Art. 7 ComPurA
1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr13 citations
-
2Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung7 citations
-
3Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen6 citations
-
4Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals5 citations
-
5Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren4 citations
-
6Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
3 citations06/08/2010 · 3 citations de
-
2 citations03/31/2004 · 2 citations de
-
2 citations03/31/2004 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.