Art. 1 EntsV

Minimale Entlöhnung

Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) , die sich auf folgende Inhalte beziehen:
  1. a. den Mindestlohn, im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit ausgedrückt und der erworbenen Qualifikation entsprechend;
  2. b. die obligatorischen Erhöhungen der Mindest- und Effektivlöhne;
  3. c. die obligatorischen Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie beschwerliche Arbeit;
  4. d. den anteilsmässigen Ferienlohn;
  5. e. den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
  6. f. die bezahlten Feier- und Ruhetage;
  7. g. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324a des OR;
  8. h. den Lohn bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324 des OR.

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