Art. 29 EnO

Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden

1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
  1. a. das Datum der Gesuchseinreichung;
  2. b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  3. c. die Art der Massnahmen;
  4. d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
  5. e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
  6. f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung
    · 01/21/2025 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 11/15/2021 · 1 citations de
  • Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen
    · 01/21/2025 · 0 citations de
  • 11/08/2005 · 0 citations de

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