Art. 29 EnO
Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
- a. das Datum der Gesuchseinreichung;
- b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die Art der Massnahmen;
- d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
- e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
- f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung1 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations
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Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen0 citations
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0 citations11/08/2005 · 0 citations de
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