Art. 32 EnO

Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

1 Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.
2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziff. 3.
3 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.
4 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
5 Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.
6 Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung
    · 01/21/2025 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 10/25/2023 · 3 citations de
  • Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen
    · 01/21/2025 · 1 citations de
  • · 10/25/2023 · 1 citations de

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