Art. 16g EOG
Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- a. der Arbeitslosenversicherung;
- b. der Invalidenversicherung;
- c. der Unfallversicherung;
- d. der Militärversicherung;
- e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
- f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s für dasselbe Kind.
2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
- a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
- b. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
- c. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
- d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;
- e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 .
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Koordination der Betreuungsentschädigung mit der Mutterschaftsentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2012.7521 ZitierungenVBE.2012.752· 26.03.2013 · 1 Zitierungen
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Unfallversicherung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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