Art. 22 EpG
Obligatorische Impfungen
Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesundheitswesen / Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Vorschriften zum Betrieb von Schulen der Sekundarstufen I und II)0 ZitierungenV 2021 20· 20.04.2021 · 0 Zitierungen
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