Art. 5 FHG
Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
- a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar, 2. der Jahresrechnung des Bundes, 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
- b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 38_II_2350 Zitierungen20.03.1912 · 0 Zitierungen
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