Art. 5 FINMA-GebV

Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer:
  1. a. eine Verfügung veranlasst;
  2. b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; bbis. als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
  3. c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

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