Art. 23 FINMASA

Datenbearbeitung

1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
  1. a. der Prüfung der Beaufsichtigten;
  2. b. der Aufsicht;
  3. c. der Führung eines Verfahrens;
  4. d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
  5. e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Abs. 2 Bst. e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt.
4 Sie regelt die Einzelheiten.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe
    · 08/28/2015 · 3 citations Summary
  2. 2
    Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog
    · 03/22/2017 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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