Art. 23 FINMASA
Datenbearbeitung
1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2 Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
- a. der Prüfung der Beaufsichtigten;
- b. der Aufsicht;
- c. der Führung eines Verfahrens;
- d. der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
- e. der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder f. der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3 Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Abs. 2 Bst. e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 befugt.
4 Sie regelt die Einzelheiten.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe3 citations
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2Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog2 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Latest Federal Supreme Court decisions
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