Art. 24 FINMASA

Grundsatz

1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:
  1. a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaften; oder b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a.
2 Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.
3 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Abs. 2 des Obligationenrechts sinngemäss.
4 Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Abs. 1 Bst. a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
5 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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