Art. 29 FINMASA
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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114 citations
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212 citations
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3Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation14 citations
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Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation14 citations
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Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr12 citations
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