Art. 59 TCA
Auskunftspflicht
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind.
2 Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:
- a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;
- b. die betroffene Person schriftlich zustimmt;
- c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.
2ter Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
10 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
3 citations
-
1 citations
-
1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.