Art. 18 RO

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden.
2 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese:
  1. a. für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder b. nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind.
3 Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff
    · 03/12/2003 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 03/12/2003 · 1 citations de

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