Art. 2 FWG

Fusswegnetze

1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.
3 Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung
    · 12.04.2022 · 2 Zitierungen
  • Baurechtlicher Vorentscheid
    · 01.02.2011 · 2 Zitierungen
  • slosigkeit nicht ein und wies die beiden anderen Rekurse (RR 26.00.002 und 26.00.003) ab, soweit es darauf eintrat. E. Gegen den Entscheid des Baudepartements erhob X.________
    · 31.10.2002 · 1 Zitierungen

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