Art. 2 FWG
Fusswegnetze
1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.
2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.
3 Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung2 Zitierungen
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Baurechtlicher Vorentscheid2 Zitierungen
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slosigkeit nicht ein und wies die beiden anderen Rekurse (RR 26.00.002 und 26.00.003) ab, soweit es darauf eintrat. E. Gegen den Entscheid des Baudepartements erhob X.________1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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