Art. 7 FHTA

Ersatz

1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
2 Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
  1. a. nicht mehr frei begehbar sind;
  2. b. abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
  3. c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
  4. d. auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind.
3 Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens
    · 03/14/2025 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/09/2016 · 3 citations de
  • 07/05/2012 · 1 citations de
  • Building law preliminary decision
    · 02/01/2011 · 1 citations de

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