Art. 24 VBA
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.
2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.
3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:
- a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;
- b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG am gesamten Guthaben der versicherten Person.
4 Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 122 und 141 f. ZGB18 citations
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2Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung10 citations
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3Information der Versicherten über die Leistungsansprüche0 citations
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4Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, vom Vorversicherer die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation selber einzufordern und handelt mutwillig, wenn sie diese Aufgabe den Gerichten überbinden will.1 citationsBV.2014.00004· 07/07/2014 · 1 citations de
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Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen, Lebenspartnerrente)1 citations
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Divorce0 citations
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