Art. 4 VBA
Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
1 Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.
2 Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG ) zu überweisen.
2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden:
- a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung;
- b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.
3 Bei der Ausübung der Aufgabe gemäss Abs. 2 wird die Auffangeinrichtung als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig.
Leading decisions 6
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1Art. 97 ff19 citations
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2Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall19 citations
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3Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).10 citations
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4Rückerstattung der Austrittsleistung7 citations
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5Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG6 citations
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6Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 FZG: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Austrittsleistung6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Occupational Pension Provision8 citations
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Occupational Pension Provision7 citations
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5 citations04/21/2005 · 5 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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