Art. 15 VBO

Begünstigte Personen

1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
  1. a. im Erlebensfall die Versicherten;
  2. b. im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG , 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 04/24/2003 · 24 citations Summary
  2. 2
    Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen
    · 12/12/2008 · 10 citations Summary
  3. 3
    Begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen
    · 08/20/2008 · 7 citations Summary
  4. 4
    Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin
    · 12/16/2009 · 5 citations Summary
  5. 5
    Vorrangige Begünstigte hinsichtlich der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Todesfall; geschiedener Ehegatte
    · 07/09/2025 · 0 citations
  6. 6
    Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin
    · 03/31/2010 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 10/19/2015 · 4 citations de
  • 12/16/2009 · 3 citations de Summary
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2018
    · 12/23/2021 · 1 citations de

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