Art. 133 LRO
Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
1 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung «… gelöscht» eingetragen wird.
2 Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird.
3 Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts0 citations
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