Art. 159 LRO

Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik

1 Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.
2 Dem Gesuch werden beigelegt:
  1. a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
  2. b. eine Beschreibung des Systems;
  3. c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
3 Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
  1. a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
  2. b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
  3. c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
  4. d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
  5. e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
4 Das EGBA:
  1. a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
  2. b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.
5 Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.

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