Art. 23 GBV

Aufnahme von Miteigentumsanteilen

1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
  1. a. mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b. Stockwerkeigentum ist.
2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
  1. a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
  1. a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
  1. a. die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
  2. b. bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
  3. c. bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • SB.2024.00001
    27.03.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.