Art. 23 GBV
Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1 Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
- a. mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder b. Stockwerkeigentum ist.
2 Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3 Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4 Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5 Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
- a. die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
- b. bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
- c. bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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SB.2024.000010 Zitierungen27.03.2024 · 0 Zitierungen
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