Art. 27 GBV

Elektronischer Zugang

1 Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Abs. 1 Bst. a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
3 …
4 Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949a Abs. 3 ZGB zur Verfügung.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.

Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.