Art. 27 GBV
Elektronischer Zugang
1 Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Abs. 1 Bst. a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
2 Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
3 …
4 Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949a Abs. 3 ZGB zur Verfügung.
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