Art. 29 GBV
Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
- a. die Art und Weise des Zugriffs;
- b. die Zugriffskontrolle;
- c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
- d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
- e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
- f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.
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