Art. 29 LRO

Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten

1 Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
  1. a. die Art und Weise des Zugriffs;
  2. b. die Zugriffskontrolle;
  3. c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
  4. d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
  5. e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
  6. f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
2 Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.

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