Art. 32 LRO
Erstellung von amtlichen Auszügen
1 Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
2 Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
3 Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
4 Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes4 citations
-
2Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen2 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2009.731 citationsWBE.2009.73· 09/17/2009 · 1 citations de
-
1 citations03/02/2004 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.