Art. 89 GBV
Grundsätze
1 Das Grundbuchamt trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung beantragt wird.
2 Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen.
3 Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch.
4 Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags.
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