Art. 98 LRO
Dienstbarkeiten
1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziff. oder einem Buchstaben;
- b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
- c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
- d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
- e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
- f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
- g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Berichtigung des Grundbuches0 citations
-
21. Parteivertretung vor Bundesgericht0 citations
-
3BGE 68_I_1220 citations05/08/1942 · 0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2019.4141 citationsWBE.2019.414· 07/08/2020 · 1 citations de
-
0 citations
-
0 citations07/18/2006 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.