Art. 4 GebV-KG

Gebührenbemessung

1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2 Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.
3 …
4 Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.

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