Art. 4 CartA-FeeO
Gebührenbemessung
1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2 Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.
3 …
4 Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.
No decision found for this article.