Art. 15 GCA

Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Abs. 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
  2. b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 05/12/2020 · 1 citations de
  • Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Art. 14 Abs. 1 GKG)
    · 10/16/2009 · 1 citations de Summary
  • 03/26/2009 · 1 citations de

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