Art. 1 GKV

Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:
  1. a. nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
  2. b. strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind;
  3. c. Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen.
2 Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 01.04.2016 · 1 Zitierungen
  • 26.03.2009 · 1 Zitierungen
  • 30.05.2017 · 0 Zitierungen

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