Art. 1 GKV
Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:
- a. nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
- b. strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind;
- c. Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen.
2 Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen01.04.2016 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen26.03.2009 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen30.05.2017 · 0 Zitierungen
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