Art. 13 GEA
1 Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 .
2 Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Abs. 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.
3 Bundesangestellte können sich innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an eine Schlichtungskommission wenden. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
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5 Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung. Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen96 citations
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2Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern46 citations
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3Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Gemeindeautonomie24 citations
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4Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall23 citations
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5Lohngleichheit. (Keine) intertemporalrechtliche Anwendung des Gleichstellungsgesetzes (E. 2)11 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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PB.2002.0002228 citations10/23/2002 · 28 citations de
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Öffentliches Personalrecht (Lohngleichheit Mann und Frau, Besoldung)12 citations
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PB.2005.0006012 citations09/08/2006 · 12 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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